Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns ist nicht über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung als «Alleinherrscher» in der C._____ AG über einen grossen Handlungsspielraum verfügte bzw. nicht kontrolliert wurde und sein Vorgehen deshalb keiner besonderen Raffinesse bedurfte, wirkt sich neutral aus.