Entsprechend schwer wiegt die damit einhergehende Gefährdung des geschützten Rechtsguts des anvertrauten Vermögens. Hingegen kann dem Ausmass des Vertrauensbruchs vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommen, hat sich der Vertrauensbruch doch gegen seine eigene Einmannaktiengesellschaft und damit quasi gegen sich selbst gerichtet.