Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist das geschützte Rechtsgut das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).