Ist – wie vorliegend – die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Auszugehen ist somit von der rechtskräftigen Grundstrafe, der Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Diese ist aufgrund der davor begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie dem mehrfachen Pfändungsbetrug, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).