Die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 rechtskräftig beurteilten Tatbestände der Misswirtschaft und der (mehrfachen) Urkundenfälschung sehen als Strafen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der gewerbsmässige Betrug eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Die neu zu beurteilenden Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht sowie des Pfändungsbetrugs sehen ebenfalls je eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Qua Strafrahmen bildet somit der gewerbsmässige Betrug die schwerste Straftat.