49 Abs. 2 StGB zur mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe auszufällen. Was hingegen die übrigen zu beurteilenden Straftaten betrifft, so liegen dafür die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe nicht vor, sind diese doch nach dem massgeblichen Ersturteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017 begangen worden. Für diese neuen Straftaten ist eine unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1). 5.6. 5.6.1. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017 bzw. des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts - 31 -