Im rechtskräftig gewordenen zweitinstanzlichen Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Pfändungsbetrugs (Anklageziffern 1 und 2) ist somit für diejenigen Handlungen, welche vor dem 12. Januar 2017 stattgefunden haben, eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zur mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe auszufällen.