In Anbetracht der mehrfachen Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten weder eine angemessene noch eine zweckmässige Sanktion. Auch der Umstand, dass es für den 61-jährigen und selbstständig erwerbstätigen Beschuldigten bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe schwieriger sein wird, seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen, vermag an der Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Somit ist auch für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung unter Verschuldensgesichtspunkten eine Geldstrafe noch infrage kommen würde, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.