Der Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, gezeigt. Mithin liegen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung vor. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten ist sodann eine neue Straf- - 30 -