5.4. Insoweit vorliegend Tatbestände mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, erweist sich einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.).