anwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Gesamtfreiheitsstrafe inkl. Widerrufsstrafe). Zudem sei der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.