Das per 19. Dezember 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürg- schaftsgesetz, Covid-19-SBüG) behält in Art. 25 Abs. 1 SBüG wie bereits zuvor Art. 23 Covid-19-SBüV schwerere strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch vor. Nachdem vorliegend eine Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung erfolgt, entfällt eine Prüfung der Strafbarkeit nach der Covid-19-SBüV. Entsprechend hat von der eventualiter angeklagten Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Krediterlangung] auch kein Freispruch zu erfolgen.