11 Abs. 2 Covid-19-SBüV). Dadurch unterscheidet sich der COVID-19-Kreditantrag auch wesentlich von den üblichen Selbstdeklarationen gegenüber Kreditinstituten, die im eigenen Interesse des Erklärenden erfolgen und denen die Rechtsprechung deshalb grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst (vgl. dazu BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Mithin schreibt das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung anzuwenden ist, genau vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2021.108 vom 24. August 2021 E. 4.2.2).