Die erhöhte Glaubwürdigkeit des Kreditantrages ergibt sich aus dem konkreten Verwendungszweck bzw. aus dem Umstand, dass die einseitigen Erklärungen gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a-d Covid-19-SbüV; INDERBITZIN, in: StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 23 zu Art. 251 StGB) und die Antragsstellung zwingend mit dem von amtlicher Stelle herausgegebenen Formular (vgl. Anhang 2 der Covid-19- SBüV) vorzunehmen war. Der Beschuldigte hat weiter schriftlich bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV).