Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Es hätte deshalb eine erhöhte Sensibilisierung und gewisse Vorsicht erwartet werden dürfen. Zudem zeigen seine Aussagen, dass ihm bewusst war, dass der Aktienkauf mit dem Covidkredit heikel war. So gab er an, dass privat keine Aktien gekauft werden durften wegen der Verordnung, in der dies stehe. Seine Ausführungen, dass ihm ein Mitarbeiter der Bank hätte mitteilen müssen, dass er keine Aktien hätte kaufen dürfen (UA act. 4_38), vermögen ihn nicht zu entlasten, da er die - 27 -