Aus dem Umstand, dass der Kredit schliesslich vollständig zurückbezahlt worden ist, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, genügt doch nach der Rechtsprechung bereits ein vorübergehender Schaden und sogar eine vertragsgemässe Rückzahlung macht die eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen (BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 und 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; vgl. durch Ausgleichung mittels Verrechnung: BGE 84 IV 12 E. 2). Zudem erfolgte die Rückzahlung vorliegend insbesondere auch unter dem Druck des Strafverfahrens.