__ AG betrug mit dem überwiesenen Anteil des Kredits und dem Kontokorrent rund Fr. 850'000.00. Er wurde zur selben Zeit gestützt auf Verlustscheine betrieben. Damit war die Forderung stark gefährdet, dies umso mehr keine schriftliche Vereinbarung zur Verwendung und Rückzahlung der Fr. 350'000.00 getroffen worden ist. Der - 26 - Vermögensschaden lag schlussendlich präzisierend nicht bei der kreditgebenden F._____ AG, sondern bei der BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU als Bürgin und letztendlich beim Bund (zur Verlusttragung: Art. 17 Covid-19-SBüV).