Verwendungszweck) den Kredit nicht gewährt. Der Vermögensschaden besteht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit bzw. zumindest im nicht bestimmungsgemäss verwendeten Anteil von Fr. 350'000.00. Dieser ist mit der Disposition, nämlich der Überweisung auf das Privatkonto des Beschuldigten entstanden. Es handelt sich hierbei um eine schadensgleiche Vermögensgefährdung (siehe dazu die obigen Ausführungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung). Die Schuld des Beschuldigten gegenüber der C._____ AG betrug mit dem überwiesenen Anteil des Kredits und dem Kontokorrent rund Fr. 850'000.00.