4.4.5. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens liegt darin begründet, dass die Bereitschaft zur Gewährung des Kredits und zum Eingehen des damit einhergehenden Verlustrisikos nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei Kenntnis der wahren Sachlage, hätte die F._____ AG mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck) den Kredit nicht gewährt.