Aufgrund dieser besonderen Umstände kann der F._____ AG auch kein leichtfertiges Nichtbeachten grundlegendster Vorsichtsmassnahmen vorgeworfen werden (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.2; WOHLERS, a.a.O., S. 335). Der Beschuldigte hat die damalige Notsituation ausgenutzt, um seiner Firma einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es liegt unter den vorliegenden Umständen keine Leichtfertigkeit vor, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt.