4.4.4. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Die erwähnten Umstände samt der damaligen Notsituation wirken sich auch auf die Beurteilung der Opfermitverantwortung aus. Die damaligen Verhältnisse erforderten eine schnelle und unbürokratische Kreditvergabe. Mithin beschränkte sich die Überprüfung – entsprechend den gesetzlichen Grundlagen in der Covid-19-SBüV – weitgehend auf Vollständigkeit sowie formelle Korrektheit. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann der F.___