der damaligen Umstände nicht zumutbar (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.1). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschuldigten gemachten Zusicherungen bestanden für die F._____ AG keine. Der Beschuldigte hat unter explizitem Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben seine Zusicherungen als vollständig sowie wahr bestätigt.