Allerdings ergibt sich die Arglist der Täuschung vorliegend daraus, dass der Beschuldigte die Zusicherungen unterschriftlich bestätigt und sich damit besonderer Machenschaften in Form einer unwahren Urkunde bedient hat (siehe nachstehend). Die Urkunde selbst wies keine ernsthaften Anhaltspunkte für falsche Angaben auf. Überdies war eine Überprüfung der Zusicherung des Beschuldigten, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» sei, durch die F._____ AG nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich.