___ AG um die Hausbank der C._____ AG und auch des Beschuldigten selbst gehandelt hat, erscheint es doch zumindest zweifelhaft, dass die Überprüfung «aufgrund» eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wurde (vgl. hierzu eingehend: WOHLERS, Urteilsbesprechung der Urteile des Bezirksgerichts Dietikon GG200052 vom 27. April 2021 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich SB210497 vom 10. Februar 2022, in: forumpoenale 5/2022, S. 326-336, S. 336). Allerdings ergibt sich die Arglist der Täuschung vorliegend daraus, dass der Beschuldigte die Zusicherungen unterschriftlich bestätigt und sich damit besonderer Machenschaften in Form einer unwahren Urkunde bedient hat (siehe nachstehend).