___ AG diesbezüglich nichts schriftlich vereinbart (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). So hatte die Unternehmung keinerlei Sicherheit, dass der Beschuldigte den Betrag zurückzahlen werde. An der Rückzahlungsfähigkeit bestanden aufgrund der desolaten privaten finanziellen Situation des Beschuldigten jedoch erhebliche Zweifel. Offenbleiben kann auch, ob er den Betrag von Fr. 150'000.00, welchen er für die Bezahlung von vorbestehenden Rechnungen verwendet hat, bestimmungsgemäss verwendet hat. Diesbezüglich ist eine nichtbestimmungsgemässe Verwendung nicht angeklagt.