Es kann vorliegend offenbleiben, ob sich der Beschuldigte durch die Überweisung von Fr. 350'000.00 auf sein Privatkonto – entgegen seinen Aussagen – ein Darlehen gewährt hat, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass es sich beim Grund der Überweisung um einen Auftrag zur treuhänderischen Geldvermehrung gehandelt habe. Einerseits war diese treuhänderische Geldvermehrung, wie soeben ausgeführt, nicht der Zweck der Covidkredite. Insbesondere aber wurde zwischen dem Beschuldigten und der C._____ AG diesbezüglich nichts schriftlich vereinbart (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25).