__ AG sei auf einem Allzeittief gewesen, man habe nicht gewusst, welche Verpflichtungen sie durch die Pandemie haben werde (GA act. 91). Die Verwendung verdeutlicht erneut, dass der Beschuldigte durch die Pandemie nicht wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war und deshalb Liquidität benötigt hätte. Der Beschuldigte hat zudem den Maximalbetrag von Fr. 500'000.00 beantragt, obwohl er diesen Betrag nicht benötigt hat und obwohl er diesen in der Maske auf dem Webformular hätte reduzieren können. Er hat die Voraussetzungen für die Kreditgewährung damit erkennbar nicht erfüllt.