Den Aktienmantel habe man zudem benötigt, um in eine grössere Überbauung zu investieren (UA act. 4_11, GA act. 92), was somit eine Investition darstellt, die zur Sicherung der Liquidität nicht notwendig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er das Geld in Etappen für Rechnungen gebraucht hätte. Den Betrag, welchen er erst in den nächsten Zahlungsläufen gebraucht hätte, habe er zwischendurch in Aktien parkiert. Er habe das Geld so vermehren wollen, anstatt es liegen zu lassen. Er habe gedacht, Investitionen seien erlaubt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.).