___ AG versucht, das Geschäftsvermögen zu vergrössern. Dies gelte im Übrigen auch für den Kauf des Aktienmantels der H._____ AG (act. 4_10 f.). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhandlung (GA act. 91 f.) sowie der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Ziel sei es gewesen, das Vermögen durch gewinnbringende Investitionen zu vermehren. Den Aktienmantel habe man zudem benötigt, um in eine grössere Überbauung zu investieren (UA act. 4_11, GA act. 92), was somit eine Investition darstellt, die zur Sicherung der Liquidität nicht notwendig war.