Für das Obergericht bestehen – entgegen der Vorinstanz – keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf sowie allenfalls den Kauf eines Firmenmantels und damit zweckwidrig zu verwenden. Die zeitliche Abfolge lässt hierbei keinen anderen Schluss zu, zumal zwischen der Antragsstellung und dem Aktienkauf sehr wenig Zeit vergangen ist.