Zusammengefasst war der Beschuldigte durch die Coronapandemie nicht wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und damit nicht zum Bezug eines Covidkredits berechtigt. 4.4.2.2. Weiter hat der Beschuldigte in der Vereinbarung bestätigt, dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet werde (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 7. Punkt), was nochmals unter dem Titel «Verwendungszweck» (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 5) herausgestrichen wird (vgl. UA act. 1_76). - 22 -