Auch der Zeitpunkt des Kreditantrags bestätigt die erste Aussage des Beschuldigten. So hat er den am 26. März 2020 um 0:00 Uhr in Kraft getretenen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüV) sowie bis zum 31. Juli 2020 angebotenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-SBüV) Kredit sogleich am allerersten Tag, also im frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen.