Zumindest lässt sich ein solcher Einbruch nicht bereits mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten stagnierenden Wohnungsbesichtigungen und einzelnen Vertragsrücktritten begründen (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.1.2.4). Dass in der Baubranche die zweitmeisten Gesuche für einen Covidkredit gestellt worden sind, ändert nichts daran, dass die C._____ AG nicht in einer zur Antragsstellung berechtigenden Weise betroffen war.