Darüber hinaus war die Baubranche «aufgrund der Covid-19-Pandemie» nicht derart von Massnahmen betroffen – weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Verlauf des sogenannten «Lockdowns» –, als dass sich ein erheblicher Auftragsrückgang geradezu aufgedrängt hätte. Dies gilt umso weniger für die Immobilienbranche. Zumindest lässt sich ein solcher Einbruch nicht bereits mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten stagnierenden Wohnungsbesichtigungen und einzelnen Vertragsrücktritten begründen (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.1.2.4).