Eine finanzielle Notlage, welche durch die Coronapandemie verursacht worden wäre, ist hierbei nicht ersichtlich. Vielmehr war die teilweise finanzielle Schieflage auf die Geschäftstätigkeit der C._____ AG und die Vorfinanzierung von Objekten zurückzuführen. So hatte der Beschuldigte dies zu Beginn ebenfalls angegeben und von Wellenbewegungen in den Geldabläufen der AG gesprochen. Jedoch steigerte sich seine Aussage von diesen Ausführungen im Verfahren hin zu denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung. Nunmehr gab der Beschuldigte an, dass der Verkauf von Wohnungen zu diesem Zeitpunkt völlig stagniert habe.