4.4.2. 4.4.2.1. Mit Unterzeichnung der Kreditvereinbarung hat der Beschuldigte bestätigt, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» sei (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 6. Punkt, UA act. 1_76). Dies traf bereits gestützt auf seine eigenen Aussagen in der Untersuchung nicht zu. So gab er in seiner ersten Einvernahme an, er habe den Betrag von Fr. 350'000.00 nicht dringend benötigt, weshalb er das Depot habe eröffnen wollen (UA act. 4_10 f.). Später führte er aus, dass er nicht explizit aufgrund der Pandemie plötzlich ein Loch von Fr. 350'000.00 gehabt habe.