Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie einen Freispruch vom Vorwurf einer Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-SBüV und macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht getäuscht habe, sondern den Kredit aufgrund eines Einbruchs der Wohnungsverkäufe sowie aus Verunsicherung über die weiteren Folgen der Pandemie beantragt habe. Weiter habe er den Kredit nicht zweckwidrig verwendet. Im Übrigen mangle es an einem Vermögensschaden sowie am subjektiven Tatbestand und auch an der Urkundenqualität der Kreditvereinbarung.