Der Kauf des Firmenmantels sei eine notwendige Investition für den Beschuldigten gewesen. Sie verneinte auch das Vorliegen einer Urkundenfälschung, da der Beschuldigte keine Täuschungshandlung vorgenommen habe. Hingegen sprach sie den Beschuldigten der Übertretung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV schuldig. Sie ging davon aus, dass ein unerlaubter Verwendungszweck vorgelegen habe, da sich der - 19 - Beschuldigte über die C._____ AG ein Aktivdarlehen von Fr. 350'000 gewährt habe.