4.2. Die Vorinstanz hat die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht als erfüllt erachtet. Sie verneinte insbesondere, dass der Beschuldigte bereits beim Stellen seines Antrags gewusst habe, dass er mit dem erhaltenen Geld Aktien kaufen werde. Er habe dies erst später entschieden. Zudem sei er aufgrund der Coronapandemie tatsächlich verunsichert gewesen. Weiter fehle es an einer Vermögensgefährdung, da «blue chips» Aktien kaum risikobehaftet seien. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte zudem die volle Summe zurückgezahlt, weshalb kein Schaden entstanden sei. Der Kauf des Firmenmantels sei eine notwendige Investition für den Beschuldigten gewesen.