Es sei in der Kreditvereinbarung zudem darauf hingewiesen worden, dass die Kredite nicht für neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen seien, zur Verfügung stehen würden. Am 30. März 2020 habe er dennoch Fr. 350'000.00 der Kreditmittel vom Geschäftskonto der C._____ AG auf sein Privatkonto überwiesen und am selben Tag damit 1'000 Namenaktien der G._____ AG zum Preis von Fr. 328'612.50 gekauft. Zudem habe er am 6. April 2020 einen Firmenmantel, nämlich die H._____ AG mit Sitz in der Gemeinde P._____ zum Preis von Fr. 14'150.00 gekauft. Damit habe er die Kreditmittel entgegen der Vorschrift verwendet.