Er wollte sich dadurch besserstellen und mehr Mittel zur Verfügung haben, als er es mit der regulären Lohnpfändung gehabt hätte. In der Tatzeit hat er auf zu grossem Fusse gelebt und namentlich auch ein kostspieliges Fahrzeug gefahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es ist ihm vorzuwerfen, dass er die (vorübergehende) Gläubigerschädigung dabei zumindest in Kauf nahm, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Nicht relevant ist hingegen, dass er seine Gläubiger grundsätzlich irgendwann befriedigen wollte und dies in der Folge auch getan hat. Er hat den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs mehrfach erfüllt.