3.6. Der Beschuldigte macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass er die Privatbezüge vom Kontokorrent hätte angeben müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Dieses Vorbringen ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bereits ein Blick auf die Berechnung des Existenzminimums musste ihm vor Augen führen, dass er nicht vom deklarierten Einkommen gelebt hat. Es muss ihm dabei auch bewusst gewesen sein, dass zusätzliche Einnahme- bzw. Vermögensquellen zu deklarieren gewesen wären, zumal dadurch die pfändbare Quote hätte erhöht werden können. Auch gemäss den Aussagen des Buchhalters B.___