der Fall. Durch die Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestand die Gefahr, dass die Gläubiger zu Verlust kommen könnten. Dies insbesondere durch die desolate finanzielle Situation des Beschuldigten. Weiter wurde die Zwangsvollstreckung erschwert und war es für die Gläubiger mit erhöhtem Aufwand verbunden. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs mehrfach erfüllt.