Es wäre – wenn überhaupt – nur in geringerem Masse zu Verlustscheinen gekommen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Gläubiger nachträglich befriedigt hat und dass heute keine Verlustscheine mehr vorliegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Für die Vollendung des Tatbestands des Pfändungsbetrugs genügt bereits, die Gefahr, dass ein Gläubiger zu Verlust kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies war vorliegend - 17 -