Der Beschuldigte hat durch die Abgabe falscher bzw. unvollständiger Erklärungen gegenüber dem Betreibungsamt die Ausfertigung der Pfändungsverlustscheine verursacht. Sofern er gegenüber dem Betreibungsamt offengelegt hätte, dass ihm effektiv ein deutlich höheres Einkommen zur Verfügung stand, wäre die pfändbare Quote bei den jeweiligen Berechnungen deutlich grösser ausgefallen und seine Gläubiger wären in höherem Mass und früher befriedigt worden. Es wäre – wenn überhaupt – nur in geringerem Masse zu Verlustscheinen gekommen.