2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Unerheblich ist zudem, dass die Gläubiger aus einem anderen Gerichtsverfahren vom Stockwerkeigentum in der Gemeinde L._____ hätten wissen können.