Der Beschuldigte macht hierzu geltend, einen monatlichen Lohn von Fr. 10'000.00 hätte er sich gar nicht auszahlen können (GA act. 90, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff. vgl. auch S. 5 ff. und 32). Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal es für die C._____ AG keine Rolle gespielt hat, ob ihr die Liquidität über Lohnauszahlungen oder ein ungesichertes Darlehen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen entzogen worden ist. Es kommt denn für die Frage der Pfändbarkeit, wie ausgeführt, auch nicht auf die Bezeichnung als Einkommen an. Wesentlich ist, dass der Beschuldigte effektiv weitaus höhere Beträge von der C._____ AG erhalten hat, als er dies angegeben hat.