3.5. Der Beschuldigte hat sein Einkommen anlässlich der fraglichen Pfändungsvollzüge (teilweise) verheimlicht, indem er wahrheitswidrig angegeben hat, sein Einkommen habe lediglich Fr. 4'263.30 betragen und die Privatbezüge über das Kontokorrent der C._____ AG nicht erwähnt hat. Er hat beim Betreibungsamt den (falschen) Eindruck erweckt, vollständig Auskunft über - 16 -