82 Abs. 4 StPO). Es wurden in der Tatzeit unbestrittenermassen Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 449'776.00 ausgestellt (UA act. 2_28-77). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeitspanne Privatbezüge über das Kontokorrent A._____ von der C._____ AG getätigt und damit private Kosten gedeckt hat (siehe auch die vorgängigen Ausführungen zu Anklageziffer 2). Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Privatbezüge gegenüber dem Betreibungsamt nicht angegeben zu haben.