3.4. Erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. September 2014 bis 11. Mai 2020 mit einer Lohnpfändung belegt war. Der Beschuldigte hat bestätigt, gegenüber dem Betreibungsamt N._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'263.30 deklariert zu haben. Das Betreibungsamt hat diese Angabe in der Folge bei seinen Berechnungen des Existenzminimums vom 2. September 2014, 22. Oktober 2015, 14. April 2016, 8. September 2016, 15. Juni 2017, 7. Dezember 2017, 15. November 2018, 29. November 2018, 14. März 2019, 6. Juni 2019 und 11. Mai 2020 als Grundlage genommen (vgl. UA act. 2_10).